🗓 Aktualisiert am 17. September 2026 · EcoBack Redaktion
Die Kurzfassung, die in Foren kursiert, lautet: „Der Vermieter kann es nicht mehr verbieten." Das ist ungefähr richtig und in einem entscheidenden Punkt falsch. Der Gesetzestext ist kurz genug, um ihn hier vollständig zu zitieren, also machen wir das — und danach steht die Grenze da, wo sie wirklich verläuft.
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Was im Gesetz steht
§ 554 BGB trägt seit der Änderung die Überschrift „Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte". Absatz 1 lautet:
„Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann." § 554 Absatz 1 BGB
Und Absatz 2, der kurz ist und viel entscheidet:
„Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam." § 554 Absatz 2 BGB
Der Unterschied, an dem die meisten vorbeilesen
Im Gesetz steht „kann verlangen, dass ihm der Vermieter … erlaubt". Das ist ein Anspruch auf die Erlaubnis — nicht Erlaubnisfreiheit. Der Unterschied ist praktisch, nicht akademisch:
| Was du darfst | Was du nicht darfst |
|---|---|
| Verlangen, dass der Vermieter zustimmt — und bei Ablehnung mit einem Gesetz im Rücken dastehen | Ohne Anfrage montieren und dich hinterher auf § 554 berufen |
| Eine Mietvertragsklausel ignorieren, die dir das Recht pauschal nimmt (Absatz 2: unwirksam) | Erwarten, dass jede Ablehnung automatisch rechtswidrig ist — die Zumutbarkeitsgrenze steht im selben Satz |
Wer also fragt „muss ich überhaupt fragen?", bekommt vom Gesetz ein klares Ja. Der Gewinn liegt nicht darin, dass du nicht fragen musst, sondern darin, dass ein „Nein, will ich nicht" als Begründung nicht mehr reicht.
Für Eigentümer: dieselbe Idee, anderer Paragraf
In der Eigentümergemeinschaft greift nicht das BGB, sondern § 20 Absatz 2 WEG. Dort steht die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte als Nummer 5 in der Liste der privilegierten baulichen Veränderungen, direkt neben Barrierefreiheit, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Glasfaseranschluss. Der entscheidende Nachsatz:
„Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen." § 20 Absatz 2 WEG
Die Gemeinschaft beschließt also über das Wie, nicht mehr über das Ob. Optik, Befestigung und Leitungsführung bleiben verhandelbar; ein grundsätzliches Nein ist es nicht mehr.
Die Zahlen, die das Gesetz voraussetzt
Die Privilegierung hängt daran, dass es sich um ein Steckersolargerät handelt. Was das energierechtlich heißt, steht in § 8 Absatz 5a EEG:
„Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden … Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden." § 8 Absatz 5a EEG
| Wert | Grenze | Worauf er sich bezieht |
|---|---|---|
| Modulleistung | bis 2 kW | installierte Leistung insgesamt — mehrere Geräte werden zusammengezählt |
| Wechselrichterleistung | bis 800 VA | ebenfalls insgesamt; das ist der Wert, der ins Netz darf |
| Anmeldung | Marktstammdatenregister | bleibt Pflicht |
| Meldung an den Netzbetreiber | kann nicht verlangt werden | steht wörtlich im selben Absatz |
Das ist der eigentliche Grund, warum „Plug and Play" hier mehr ist als ein Werbewort: die zweite Anmeldung, die früher der Netzbetreiber wollte, darf er für diese Geräte nicht mehr verlangen.
Und der Speicher?
Der Speicher ist rechtlich das Unspektakuläre an der Sache: begrenzt wird die Wechselrichterleistung ins Netz, nicht die Batteriekapazität. Die spannendere Frage ist ohnehin, ob er sich rechnet — und da hängt alles an deinem Abendverbrauch, nicht an der Kilowattstunde Kapazität auf dem Karton. Rechne es für deinen Haushalt durch:
- Lohnt sich ein Speicher am Balkonkraftwerk? — mit der Kapazität, ab der nichts mehr dazukommt
- Was das Balkonkraftwerk selbst einspart
- Speicher später nachrüsten — was dabei zusammenpassen muss
- Befestigung ohne Bohren — oft das, was die Zumutbarkeitsfrage im Mietverhältnis entschärft
Häufige Fragen
Darf der Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten?
In der Regel nicht grundlos. § 554 BGB gibt dir einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die bauliche Veränderung erlaubt. Der Anspruch entfällt nur, wenn die Maßnahme dem Vermieter auch unter Würdigung deiner Interessen nicht zugemutet werden kann. Eine Klausel im Mietvertrag, die dir dieses Recht nimmt, ist nach Absatz 2 unwirksam.
Muss ich den Vermieter überhaupt fragen?
Ja. Das Gesetz gibt dir einen Anspruch auf Erlaubnis, nicht die Erlaubnis selbst. Du darfst verlangen, dass er zustimmt, und du hast gute Karten, wenn er ablehnt. Aber einfach ohne Anfrage bohren ist damit nicht gedeckt, und genau das wird in Foren regelmäßig falsch wiedergegeben.
Wie viel Leistung darf ein Steckersolargerät haben?
Das EEG nennt in § 8 Absatz 5a bis zu 2 Kilowatt installierte Modulleistung und bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung insgesamt. Wer darunter bleibt, fällt unter die vereinfachte Regelung.
Muss ich die Anlage beim Netzbetreiber anmelden?
Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt Pflicht. Zusätzliche Meldungen gegenüber dem Netzbetreiber können für solche Geräte dagegen nicht verlangt werden — das steht wörtlich im selben Absatz des EEG.
Gilt das auch für Eigentümer in einer WEG?
Ja, über eine eigene Vorschrift. § 20 Absatz 2 WEG führt die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte als privilegierte bauliche Veränderung auf. Über die Durchführung wird weiterhin beschlossen — die Gemeinschaft entscheidet also über das Wie, nicht mehr über das Ob.