🗓 Aktualisiert am 18. September 2026 · EcoBack Redaktion
Kurz: In Österreich entscheidet nicht das BGB, sondern § 9 Mietrechtsgesetz (MRG), ob du als Hauptmieter eine Klimaanlage fest einbauen, eine Infrarotheizung an die Wand setzen oder ein Balkonkraftwerk montieren darfst. Du musst die Veränderung anzeigen. Schweigt der Vermieter zwei Monate, gilt das als Zustimmung. Ablehnen darf er nur, wenn eine von sieben Bedingungen fehlt — und für Beheizungsanlagen ist eine davon per Gesetz erfüllt. Für alles, was ohne Bohren auf dem Boden steht, brauchst du § 9 gar nicht.
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Warum die deutschen Regeln hier nicht gelten
Unser Ratgeber Klimaanlage für die Mietwohnung und der zum Balkonkraftwerk als Mieter stützen sich auf § 554 BGB. Das ist deutsches Recht. In Österreich gilt das Mietrechtsgesetz, und dort ist die Frage anders gebaut: Das BGB nennt einzelne Maßnahmen beim Namen (Barrierefreiheit, Ladepunkt, Einbruchschutz, Steckersolargerät) und gibt dafür einen Anspruch auf Erlaubnis. Das MRG nennt keine einzige Gerätegattung. Es arbeitet mit einem Verfahren — Anzeige, Frist, Bedingungen — und mit einer Liste von Änderungen, bei denen eine der Bedingungen automatisch als erfüllt gilt.
Für die Praxis heißt das: Wer in Wien oder Graz einen deutschen Forenbeitrag über „§ 554" liest, liest die Regel für ein anderes Land.
Was § 9 MRG sagt — im Wortlaut
Der Paragraph trägt die Überschrift „Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes". Absatz 1 beginnt so:
„Der Hauptmieter hat eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt." § 9 Absatz 1 MRG, erster und zweiter Satz
Und dann folgt der Satz, der die eigentliche Regel ist: „Der Vermieter kann seine Zustimmung und eine erforderliche Antragstellung bei der Baubehörde nicht verweigern wenn," — und darauf sieben Ziffern.
Die Zwei-Monats-Regel
Das ist der Teil, den kein deutscher Ratgeber kennt, weil das BGB ihn nicht hat. Die Zustimmung entsteht nicht dadurch, dass der Vermieter Ja sagt, sondern dadurch, dass er innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige nicht Nein sagt. Drei Dinge folgen aus dem Wortlaut:
- Es muss eine Anzeige geben. Wer einfach anfängt, hat keine Frist in Gang gesetzt und keine Zustimmungsfiktion auf seiner Seite.
- Die Frist läuft ab Zugang. Nicht ab Absenden. Deshalb ist eine Form sinnvoll, deren Zugang du belegen kannst.
- Sie gilt für „wesentliche" Veränderungen. Was wesentlich ist, definiert der Paragraph nicht; das ist eine Frage des Einzelfalls und nichts, worüber wir hier etwas behaupten.
Die sieben Bedingungen, bei denen der Vermieter nicht ablehnen darf
Alle sieben müssen zusammen vorliegen. Wir geben sie hier in der Reihenfolge des Gesetzes wieder, jeweils mit dem, was daraus für ein Klimagerät oder eine Heizung praktisch folgt — der linke Teil ist Gesetzestext, der rechte unsere Lesart.
| Z | Bedingung (§ 9 Abs. 1 MRG) | Was das für Klimaanlage & Heizung heißt |
|---|---|---|
| 1 | die Veränderung entspricht dem jeweiligen Stand der Technik | Ein aktuelles Gerät eines regulären Herstellers, fachgerecht geplant. Ein selbst gebauter Wanddurchbruch nicht. |
| 2 | die Veränderung entspricht der Übung des Verkehrs und dient einem wichtigen Interesse des Hauptmieters | Für Beheizungsanlagen gilt diese Ziffer laut Absatz 2 jedenfalls als erfüllt (siehe unten). Für eine Klimaanlage musst du sie begründen — etwa mit einer Dachgeschosswohnung, die im Sommer nicht mehr nutzbar ist. |
| 3 | die einwandfreie Ausführung der Veränderung ist gewährleistet | Bei einer Splitanlage mit Kältemittel: Fachbetrieb. Das ist in Österreich wie in Deutschland ohnehin keine Bastelarbeit. |
| 4 | der Hauptmieter trägt die Kosten | Du zahlst Gerät, Montage und später den Rückbau, falls einer vereinbart wird (Absatz 3). |
| 5 | keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters ist zu besorgen | Das ist die Ziffer, an der Außengeräte scheitern: Lärm und Abwärme für den Nachbarbalkon sind genau so ein Interesse. |
| 6 | keine Schädigung des Hauses, im besonderen keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses | Ein Außengerät an der Straßenfassade eines Gründerzeithauses fällt hier durch; ein Innengerät, das man von außen nicht sieht, eher nicht. |
| 7 | keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen | Fensterdurchführungen, die Fluchtwege blockieren, oder eine unsicher montierte Außeneinheit über einem Gehsteig. |
Heizung ist privilegiert — Klimaanlage nicht ausdrücklich
Absatz 2 nimmt dem Mieter für bestimmte Änderungen den schwierigsten Nachweis ab. Er lautet, soweit er hier interessiert:
„Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls gegeben, wenn es sich handelt um 1. die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der Einrichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen, 2. die der Senkung des Energieverbrauchs dienende Ausgestaltung eines Mietgegenstandes, 3. die Verbesserungen, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, …" § 9 Absatz 2 MRG, Ziffern 1 bis 3 (Ziffern 4 und 5 betreffen Telefon- und Antennenanschlüsse)
Drei Lesarten, die sich direkt aus dem Text ergeben:
- Eine Infrarotheizung oder ein fest installierter Heizkörper ist eine Beheizungsanlage. Damit ist Ziffer 2 der sieben Bedingungen erfüllt, ohne dass du dein „wichtiges Interesse" begründen musst. Die anderen sechs bleiben.
- Eine Klimaanlage steht nicht in der Liste. Das heißt nicht, dass sie verboten ist — es heißt, dass du das wichtige Interesse selbst darlegen musst. Ob eine Splitanlage mit Heizfunktion, also eine Luft-Luft-Wärmepumpe, als „Beheizungsanlage" gilt, ist eine Auslegungsfrage, zu der wir nichts behaupten. Wer sie stellen will, sollte sie vor der Anzeige mit einer Beratungsstelle klären.
- Ob ein Balkonkraftwerk „der Senkung des Energieverbrauchs" dient (Ziffer 2 des Absatzes 2), ist ebenfalls Auslegung. Das deutsche Recht hat diese Frage 2024 mit einer eigenen Nennung im BGB beantwortet; das MRG hat das nicht getan.
Und Absatz 3 nennt den Preis für alles, was nicht in dieser Liste steht: Der Vermieter „kann seine Zustimmung von der Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei der Zurückstellung des Mietgegenstandes abhängig machen". Für eine Klimaanlage mit Kernbohrung heißt das: Loch schließen, Fassade herstellen, auf deine Kosten.
Wann du § 9 gar nicht brauchst: das mobile Gerät
§ 9 handelt von Veränderungen des Mietgegenstandes. Ein tragbarer Monoblock, dessen Abluftschlauch mit einer Stoffabdichtung im gekippten Fenster hängt, verändert die Wohnung nicht mehr als ein Staubsauger — er wird benutzt und beim Auszug mitgenommen. Dasselbe gilt für eine Infrarotheizung als Standgerät und einen Ölradiator. Die praktische Reihenfolge ist deshalb in Österreich dieselbe wie in Deutschland, nur mit anderem Paragraphen dahinter:
| Lösung | Verändert die Wohnung? | § 9 MRG nötig? |
|---|---|---|
| Mobile Klimaanlage mit Fensterabdichtung | Nein — steht, hängt, geht wieder mit | Nein |
| Infrarotheizung als Standgerät, Ölradiator, Heizlüfter | Nein | Nein |
| Infrarotpaneel fest an Wand oder Decke | Ja, mit Dübeln — aber Beheizungsanlage (Abs. 2 Z 1) | Ja, Anzeige; Ziffer 2 gilt als erfüllt |
| Quick-Connect-Split durch ein vorhandenes Fenster oder eine Kernbohrung | Ja | Ja, Anzeige; alle sieben Bedingungen selbst darlegen |
| Balkonkraftwerk am Geländer | Kommt auf die Befestigung an | Auslegungsfrage — vor der Anzeige beraten lassen |
Gilt § 9 überhaupt für deine Wohnung? (§ 1 MRG)
Das ist die Frage, an der Ratschläge aus dem Internet am häufigsten vorbeigehen. § 9 gehört zu den Bestimmungen, die nur im Vollanwendungsbereich des MRG gelten. § 1 MRG zählt auf, was nicht oder nur teilweise darunterfällt, und die Liste ist lang. Zwei Ausnahmen, die viele Wohnungen betreffen, im Wortlaut:
„In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht … Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen." § 1 Absatz 2 Ziffer 5 MRG
„Die §§ 14, 16b, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes, gelten für Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind …" § 1 Absatz 4 Ziffer 1 MRG
§ 9 steht in dieser Aufzählung nicht. In einem frei finanzierten Neubau von 1975 hilft dir die Zwei-Monats-Regel also nicht; was dort gilt, ist eine Frage für die Beratungsstelle, nicht für diese Seite. Für Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen verweist § 1 Absatz 3 auf das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
Was Strom in Österreich kostet — und warum unsere Rechner trotzdem passen
Alle Rechner auf dieser Seite arbeiten mit 0,30 €/kWh. Das ist eine deutsche Annahme, und wir haben geprüft, ob sie für Österreich daneben liegt. Die Regulierungsbehörde E-Control nennt für einen Haushalt mit 3.500 kWh Jahresverbrauch Gesamtkosten von 25 bis 35 Cent je kWh für Bestandskunden bei den ehemaligen Landesversorgern und 22 bis 28 Cent für Neukunden beim jeweils günstigsten Anbieter, inklusive Wechselrabatten (Stand: E-Control, Newsletter 3/2026). Regional streut das: 22 Cent in Vorarlberg, 28 Cent in Kärnten beim günstigsten Anbieter ohne Wechselrabatte.
| Gerät | Leistung | bei 25 ct/kWh | bei 30 ct/kWh | bei 35 ct/kWh |
|---|---|---|---|---|
| Mobile Klimaanlage (Monoblock) | ~1.000 W | 0,25 €/h | 0,30 €/h | 0,35 €/h |
| Infrarotheizung, kleines Zimmer | 600 W | 0,15 €/h | 0,18 €/h | 0,21 €/h |
| Heizlüfter, volle Stufe | 2.000 W | 0,50 €/h | 0,60 €/h | 0,70 €/h |
Die 30 Cent liegen also mitten in der österreichischen Spanne. Der Stromkosten-Rechner und der Watt-Rechner passen ohne Umrechnung — trag einfach den Arbeitspreis von deiner eigenen Rechnung ein, wenn du es genau willst.
Häufige Fragen
Gilt § 554 BGB auch in Österreich?
Nein. Das BGB ist deutsches Recht. In Österreich regelt § 9 Mietrechtsgesetz, was ein Hauptmieter an der Wohnung verändern darf — mit einer Anzeigepflicht, einer Zwei-Monats-Frist und sieben Bedingungen, die das deutsche Recht so nicht kennt.
Was passiert, wenn der Vermieter auf meine Anzeige nicht antwortet?
Lehnt der Vermieter die angezeigte Veränderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige ab, gilt seine Zustimmung als erteilt. So steht es in § 9 Absatz 1 MRG. Die Frist läuft ab Zugang — deshalb lohnt sich eine Anzeige, deren Zugang du belegen kannst.
Brauche ich für eine mobile Klimaanlage eine Zustimmung?
§ 9 MRG betrifft wesentliche Veränderungen des Mietgegenstandes. Ein Monoblock, der auf dem Boden steht, dessen Schlauch mit einer Stoffabdichtung am gekippten Fenster hängt und der beim Auszug rückstandslos mitgeht, verändert die Wohnung nicht — er wird nur benutzt. Eine Kernbohrung für eine Splitanlage ist das Gegenteil davon.
Ist eine Infrarotheizung in Österreich leichter durchzusetzen als eine Klimaanlage?
Dem Wortlaut nach ja, in einem Punkt: § 9 Absatz 2 MRG zählt die Errichtung oder Umgestaltung von Beheizungsanlagen ausdrücklich zu den Fällen, in denen das wichtige Interesse des Mieters jedenfalls gegeben ist. Klimaanlagen nennt der Absatz nicht. Die übrigen sechs Bedingungen aus Absatz 1 gelten trotzdem.
Gilt § 9 MRG für jede Mietwohnung in Österreich?
Nein. § 9 gehört zu den Bestimmungen, die nur im Vollanwendungsbereich des MRG gelten. § 1 MRG nimmt unter anderem Häuser mit höchstens zwei Wohnungen ganz aus und stellt Neubauten, die ohne öffentliche Mittel aufgrund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, nur unter einige wenige Paragraphen — § 9 ist nicht darunter. Ob deine Wohnung im Vollanwendungsbereich liegt, klärst du mit Mietervereinigung oder Arbeiterkammer.